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Richtlinie 97/7/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997

über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
(Europäische Fernabsatz-Richtlinie)

(Auszüge)

ABlEG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S.19

 
Inhaltsübersicht:

Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Definitionen
Artikel 3 Ausnahmen
Artikel 10 Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken
Artikel 14 Mindestklauseln
Artikel 15 Durchführung
Artikel 16 Unterrichtung der Verbraucher
Artikel 17 Beschwerdesysteme
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19  

Anhang I:
Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4


Richtlinie 97/7/EG
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
(Europäische Fernabsatz-Richtlinie

(Auszüge)

Artikel 1
[Gegenstand]

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.

Artikel 2
[Definitionen]

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vertragsabschluß im Fernabsatz" jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluß einschließ des Vertragsabschlusses selbst ausschließ eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet;
  2. "Verbraucher" jede natürliche Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
  3. "Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;
  4. "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;
  5. "Betreiber einer Kommunikationstechnik" jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3
[Ausnahmen]

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die

  • in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II angeführte Finanzdienstleistungen betreffen;
  • unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
  • mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden;
  • für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen;
  • bei einer Versteigerung geschlossen werden.

(2)  (...)

 

Artikel 10
[Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken]

(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers:

  • Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System);
  • Fernkopie (Telefax)

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz  1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat.

(...)

Artikel 14
[Mindestklauseln]

Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen können sie im Interesse der Allgemeinheit den Verbleib im Fernabsatz für bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrages verbieten.

Artikel 15
[Durchführung]

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen.

(4) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls verbunden mit einem Änderungsvorschlag, vor.

Artikel 16
[Unterrichtung der Verbraucher]

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Maßnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher über das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht vor und fordern, falls angebracht, Berufsorganisationen auf, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu unterrichten.

Artikel 17
[Beschwerdesysteme]

Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen werden können. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor.

Artikel 18
[Inkrafttreten]

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
J.M. GIL-ROBLES J. VAN AARTSEN


ANHANG I
Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4

  • Drucksache ohne Anschrift,
  • Drucksache mit Anschrift,
  • vorgefertigter Standardbrief,
  • Pressewerbung mit Bestellschein,
  • Katalog,
  • telefonische Kommunikation mit Person als Gesprächspartner,
  • telefonische Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voic-Mail-System, Audiotext),
  • Hörfunk,
  • Bildtelefon,
  • Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm,
  • elektronische Post,
  • Fernkopie (Telefax),
  • Fernsehen (Teleshopping).

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 Letzte Änderung:
 am 15.03.1999
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